Welche Rahmenbedingungen gelten für Biosimilars?
Das Zulassungsverfahren für Biosimilars und Original-Arzneimittel ist in der Europäischen Union einheitlich
durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency, EMA) geregelt.1,2
Die Zulassung von Biosimilars
Für die Entwicklung und Herstellung von Biosimilars gelten hohe Anforderungen. Voraussetzung für
eine Zulassung durch die Europäische Kommission (EC) ist der Nachweis, dass keine relevanten
Unterschiede zwischen dem Biosimilar und dem Referenzprodukt bezüglich Wirksamkeit,
Verträglichkeit und Qualität bestehen. Während die Europäische Arzneimittel-Agentur eine
wissenschaftliche Überprüfung vornimmt, erteilt die Europäische Kommission die Zulassung des
Arzneimittels. Jeder Mitgliedsstaat legt dann die Kriterien für Austauschbarkeit, Ersetzbarkeit und
Umstellung des Referenzprodukts fest.1,2
- AG Pro Biosimilars, Handbuch Biosimilars 2023. Online veröffentlicht unter: https://probiosimilars.de/app/uploads/2022/12/ProBio-Handbuch-Biosimilars-2022-RZ-Web-DS.pdf (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
- Europäische Arzneimittelagentur; Biosimilars in der EU. Online veröffentlicht unter: https://www.ema.europa.eu/de/documents/leaflet/biosimilars-eu-information-guide-healthcare-professionals_de.pdf (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
Regulierung von Biosimilars
Biosimilars werden durch sehr unterschiedliche Instrumente reguliert, die auf nationaler und
regionaler Ebene einzeln oder kombiniert zur Anwendung kommen. Im Wesentlichen sind dies:
Verordnungsquoten, Rabattverträge, Substitution sowie eine vergleichende Nutzenbewertung nach
§ 139a SGB V. Weitere mögliche Regulierungsinstrumente sind Festbeträge, Therapiehinweise und
Anpassungen, die sichaus dem AM-VSG (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz)
und der laufenden Überarbeitung der Hilfstaxe ergeben.
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Quotenregelung
Verordnungsquoten haben sich zu einem bevorzugten Regulierungsinstrument entwickelt. Für
das Jahr 2017 waren Rahmenvorgaben für biosimilare Wirkstoffe für alle 17 kassenärztlichen
Vereinigungen formuliert, die je nach Wirkstoff und Indikation zwischen wenigen
Prozentpunkten und > 50 % lagen.
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Regionale Regelungen (§ 129 Abs. 5 SGB V) dürfen lediglich ergänzen, nicht jedoch vom
Rahmenvertrag abweichen. Eine Steuerung über Ärzte, z.B. über Verordnungsquoten, steht im
Vordergrund, nicht die Regelung über die Apotheke.
Rabattverträge
Ein wichtiges Instrument für die Arzneimittelversorgung ist die Möglichkeit der Kassen,
Rabattverträge mit den Herstellern zu schließen, deren Umsetzung für die Apotheken bindend
ist. Rabattverträge werden auch für Biosimilars abgeschlossen, insbesondere die sogenannten
Open-House-Verträge. Einem Open-House-Vertrag kann jedes interessierte Unternehmen
beitreten. Die Krankenkasse legt einseitig und vorab die Bedingungen, d.h. vor allem einen
festen Rabattsatz, fest. Hintergrund für das Interesse der Krankenkassen an dieser Art von
Rabattverträgen ist, dass sie sich damit rasche und frühzeitige Einsparungen erhoffen.
Allerdings können die Verträge auch den Wettbewerb einschränken und die Marktchancen von
Biosimilars reduzieren.
Festbetragsgruppe
Wenn mehrere therapeutisch vergleichbare Präparate zugelassen und am Markt sind, kann der
Gemeinsame Bundesausschuss eine Festbetragsgruppe bilden. Damit wird ein Höchstpreis
festgelegt, den die gesetzlichen Krankenkassen maximal für ein Fertigarzneimittel dieser
Wirkstoffgruppe bezahlen. Das können Arzneimittel mit gleichen Wirkstoffen sein (Stufe 1),
solche, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind (Stufe 2) oder eine therapeutisch
vergleichbare Wirkung haben, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Stufe 3). Mit der
Festbetragsgruppe der Stufe 1 für Somatropinpräparate hat der G-BA 2009 erstmals ein
Biosimilar mit einem Festbetrag belegt. Ende 2017 sind mit dem Beschluss zur
Festbetragsgruppe der Stufe 1 rund um den Antikörper Infliximab zum ersten Mal Biosimilars
mit einem monoklonalen Antikörper in eine Festbetragsgruppe inkludiert worden.
Substitution
Der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und dem
Deutschen Apothekerverband (DAV) erlaubt die
Substitution von
Bioidenticals, aber nicht von
Biosimilars in der Apotheke. Viele Fachgesellschaften wie z.B. die Arzneimittelkommission
der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) empfehlen diese Vorgehensweise und lehnen einen
automatischen Austausch eines
Referenzprodukts durch ein Biosimilar ohne ärztliche
Verordnung ab.
2
Änderung des Rahmenvertrags
Zur Änderung des Rahmenvertrages sind Vertragsverhandlungen und eine Einigung zwischen
GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und dem Deutschen
Apothekerverband (DAV) notwendig. Eine Kündigung ist nur beiderseitig möglich. Die Frist
beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Vergleichende Nutzenbewertung nach § 139a SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das IQWiG (Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) beauftragen, eine vergleichende Nutzenbewertung
von biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen zur Behandlung von ausgewählten
Indikationen durchzuführen. Dieser Auftrag betrifft
Referenzprodukte und
Biosimilars in
gleicher Weise und führt zu einer vergleichenden Darstellung des medizinischen Nutzens von
allen in Deutschland verfügbaren Produkten.
- GKV Spitzenverband (GKV-SV) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2024 vom 28. September 2023. Online veröffentlicht unter: http://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvorgaben_Arzneimittel.pdf (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
- Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Biosimilars. Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. 2021. Online veröffentlicht unter: https://www.akdae.de/fileadmin/user_upload/akdae/Arzneimitteltherapie/LF/PDF/Biosimilars.pdf (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
Fachgesellschaften und ihre Positionen
Die Empfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) 2021:1
„Biosimilars sind bezüglich der therapeutischen Wirksamkeit, der Verträglichkeit und der Sicherheit in
allen zugelassenen Indikationen gleichwertig dem jeweiligen Referenzarzneimittel und können wie
dieses eingesetzt werden.“
- Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Biosimilars. Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. 2021. Online veröffentlicht unter: https://www.akdae.de/fileadmin/user_upload/akdae/Arzneimitteltherapie/LF/PDF/Biosimilars.pdf (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
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Ja zu Biosimilars: Die AkdÄ spricht eine klare Empfehlung aus, bei Erst- und
Folgeverordnungen von
Biologika die jeweils wirtschaftlichere Verordnungsalternative zu
verwenden. Wesentliche Voraussetzung dafür ist aber eine ausführliche Patienteninformation
und -beratung durch den Arzt.
Praxistauglichkeit muss gegeben sein: Eine “praxistaugliche Packungsgröße” (zur Vermeidung
von Kosten durch Verwurf) und eine für die Behandlung “geeignete Darbietung” (z.B. ein
Applikationssystem wie ein Injektor, ein Pen oder eine Fertigspritze) sollten verfügbar sein.
Pharmakovigilanz hat große Bedeutung: Die AkdÄ betont auch die Wichtigkeit der
Pharmakovigilanz bei allen biologischen Arzneimitteln und die Notwendigkeit, der AkdÄ
Nebenwirkungen unter Angabe des Produktnamens und der Chargenbezeichnung des
Arzneimittels zu melden.
Keine automatische Substitution: Ein unabhängig von der ärztlichen Verordnung erfolgender
Austausch im Sinne einer automatischen
Substitution von
Referenzarzneimitteln gegen
Biosimilars beispielsweise durch den Apotheker lehnt die AkdÄ ab.
Die Empfehlungen des Bundesverbands deutscher Krankenhausapotheker (ADKA e.V.) 2017:1
Der Bundesverband deutscher Krankenhausapotheker (ADKA e.V.) unterstützt den
Einsatz von biosimilaren Antikörpern unter den Voraussetzungen einer evidenzbasierten Bewertung und
Auswahl durch die verantwortlichen Ärzte und Arzneimittelkommissionen der Krankenhäuser, einer
sicheren Einführung in die klinische Praxis und der Durchführung der vorgeschriebenen Pharmakovigilanz-Maßnahmen.
- https://www.adka.de/news/details/pressemeldung-zu-biosimilars-2017-09-01/ (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
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- Biosimilare Antikörper stellen hinsichtlich der Wirksamkeit und Sicherheit gemäß ihrer
Definition durch die EMA gleichwertige Alternativen zum entsprechenden Referenzarzneimittel dar.
- Auswahl, Verschreibung und Anwendung sowie Umstellung vom Referenzprodukt
bedürfen eines definierten und strukturierten Vorgehens.
- Pharmakovigilanz-Maßnahmen sind zu etablieren und ihre Umsetzung an allen
beteiligten Stellen der Prozesskette sicherzustellen.
- Krankenhausapothekern und den Arzneimittelkommissionen der Krankenhäuser kommt
hierbei eine zentrale Rolle zu.
Europäische Gesellschaft für Medizinische Onkologie (European Society for Medical Oncology, ESMO)
Die ESMO ist der führende europäische Berufsverband für medizinische Onkologie, in dem nach
eigenen Angaben über 35.000 Onkologen aus über 170 Ländern vertreten sind. In einem
Positionspapier unterstreicht die ESMO die Bedeutung von Biosimilars für die nachhaltige
Bezahlbarkeit von Krebstherapien.
"Biosimilars sind im Kampf um den finanziellen Erhalt der Gesundheitssysteme auf globaler Ebene
und die signifikante Verbesserung der Ergebnisse bei einer steigenden Zahl an Patienten in Europa
und dem Rest der Welt unerlässlich".1
- https://www.presseportal.de/pm/81772/3538697 (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
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Der Einsatz eines
Biosimilars sollte auf der Kenntnis der Fachinformation, der Extrapolation,
der empfohlenen Praxis für die Umstellung und der gesamten Evidenz beruhen. Folgende
Punkte hebt die ESMO hervor:
Dokumentationspflicht von Biosimilars: In den Patientenunterlagen soll nicht nur der Wirkstoff,
sondern auch das verordnete Präparat dokumentiert werden.
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Extrapolation von Indikationen: sollte erlaubt sein, sofern dies wissenschaftlich auf Basis der
Robustheit und Gesamtheit der Evidenz überprüft wurde.
Austauschbarkeit, Umstellung und automatische Substitution: Die Entscheidung zur Umstellung
sollte ausschließlich vom Arzt getroffen werden, wobei die Patienteninformation und
Einverständniserklärung des Patienten, der hinsichtlich unerwünschter Ereignisse überwacht
wird, vorliegen muss. Eine automatische
Substitution sollte bei Biosimilars vermieden
werden.
Klinische Standards: Die Marktzulassung von Biosimilars sollte auf Daten zur Bioäquivalenz
und Bioverfügbarkeit sowie pharmazeutischen, chemischen und biologischen Daten beruhen.
Angesichts der Komplexität von Biosimilars ist die Gewährleistung ihrer Sicherheit und
Wirksamkeit von entscheidender Bedeutung.
- https://www.dgho.de/publikationen/stellungnahmen/gute-aerztliche-praxis/copy_of_biosimilars/Biosimilars%20Positionspapier_FINAL.pdf (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
European Crohn’s Colitis Organisation (ECCO)
Die European Crohn´s Colitis Organisation (ECCO) wurde im Jahr 2001 als gemeinnützige Organisation
für die Verbesserung der Pflege von Patienten mit entzündlichen Darmerkrankungen (Inflammatory
Bowel Diseases, IBD) in Europa gegründet. ECCO ist das bedeutendste Forum für IBD-Fachleute rund
um den Globus und wird durch über 4.150 individuelle Mitglieder repräsentiert. ECCO entwickelt klinische
Leitlinien, die als Standardreferenzen für das IBD-Management in Europa dienen.
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Im Dezember 2016 veröffentlichte die ECCO ihr jüngstes Positionspapier zum Thema
Biosimilars. Wichtige Positionen der ECCO in Zusammenhang mit Biosimilars lauten:
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Eine Umstellung (Switching) ist akzeptabel: Der Übergang vom Erstanbieterprodukt zu einem
Biosimilar bei Patienten mit IBD ist nach eingehender Erörterung zwischen Ärzten,
Krankenpflegern, Pharmazeuten und Patienten und gemäß nationalen Empfehlungen
akzeptabel.
Wirksamkeit kann vorausgesetzt werden: Wenn ein Biosimilar-Produkt in der EU zugelassen
ist, wird es als wirksam wie das Referenzprodukt erachtet, wenn es in Übereinstimmung mit
den bereitgestellten Informationen in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels
angewendet wird.
Studien sind erforderlich: Der Nachweis der Sicherheit von Biosimilars erfordert umfangreiche
Studien mit langfristiger Nachbehandlung bei IBD-Patienten.
Extrapolation möglich: Die Daten für die Anwendung von Biosimilars bei IBD können von einer
anderen sensitiven Indikation extrapoliert werden.
Bedeutung der Pharmakovigilanz: Wie bei allen Biologika sollte die Nachverfolgbarkeit auf
einem stabilen
Pharmakovigilanz-System beruhen.
- Danese S et al. ECCO Position Statement; J Crohns Colitis 2017;11(1):26-34.
European League Against Rheumatism (EULAR)
Die European League Against Rheumatism (EULAR) ist der Dachverband für Rheumatologen und für
Betroffenenverbände in Europa. Die Deutsche Rheuma-Liga hat als Mitgliedsverband für Deutschland
im Jahr 2018 ein Positionspapier über Biosimilars veröffentlicht:
Positionierung der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V. zur Einführung von Biosimilars in
Deutschland1:
„Die Deutsche Rheuma-Liga sieht es als erstrebenswert an, dass sichere und effektive Therapien
möglichst vielen Menschen mit rheumatischen Erkrankungen zur Verfügung stehen. [...] Die Deutsche
Rheuma-Liga ist der Auffassung, dass Therapien für den/die Einzelne/n und das Gesundheitssystem
finanzierbar sein müssen, jedoch ist dabei die gute Qualität der Versorgung von enorm hoher
Bedeutung. Deshalb muss für Zulassungsbehörden, politische Entscheidungsträger und
Leistungsbringer im Gesundheitssystem auch bei allen Entscheidungen über die Markteinführung von
Biosimilars das Wohl und die Sicherheit der Patienten an erster Stelle stehen und immer den Vorrang
vor preispolitischen Überlegungen haben.“
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- https://www.presseportal.de/pm/81772/3538697 (Letzter Zugriff: 11.07.2024)
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Patientensicherheit muss bei der Einführung von Biosimilars immer an erster Stelle stehen.
Auch wenn gezeigt wurde, dass die Wirkweise gleich ist, bedeutet dies nicht, dass auch das
Sicherheits- und das Nebenwirkungsprofil des
Biosimilars mit dem des
Referenzproduktes übereinstimmen. Studien müssen die Verträglichkeit für die Patienten vor der
Arzneimittelzulassung ausreichend belegen.
Übertragbarkeit von Studiendaten auf andere Indikationen.
Die Deutsche Rheuma-Liga sieht die
Extrapolation kritisch, da Krankheitsprozesse von
rheumatischen Erkrankungen sehr komplex und teilweise noch nicht völlig verstanden sind.
Eine Kennzeichnung der Indikationen, die im Rahmen der Zulassung eines
Biosimilars nicht
geprüft wurden, sondern durch Extrapolation eine Zulassung erhalten haben, ist auf jeden
Fall erforderlich.
Die Namen der Biosimilarprodukte müssen eindeutig zuordenbar sein.
Die Deutsche Rheuma-Liga fordert, dass Biosimilarprodukte eindeutig unterscheidbare
Namen von
Referenzprodukt und von konkurrierenden Biosimilarprodukten haben, damit für
Patienten, Ärzte und Apotheker deutlich wird, welches Produkt der Patient bekommt.
Ein enges Monitoring der Wirkungen und besonders der Nebenwirkungen muss auch nach der
Arzneimittelzulassung gewährleistet werden.
Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Aufnahme der Biosimilars in Register wie RABBIT
(Rheumatoide Arthritis – Beobachtung der Biologika-Therapie). Allerdings gibt es nicht für
alle Diagnosen Register. Das engmaschige Überwachen nach der Arzneimittelzulassung muss
für alle
Biosimilars in allen Indikationen gewährleistet werden, um unerwünschte
Nebeneffekte frühzeitig zu erkennen.
Austauschbarkeit im Rahmen von Rabattverträgen in Apotheken ist in Deutschland nicht möglich.
Die Rheuma-Liga begrüßt, dass
Referenzprodukte und das Biosimilarsprodukt untereinander
im Rahmen des § 129 SGB V in Apotheken nicht austauschbar sind.
Kein Austausch aufgrund von Preispolitik.
Die Rheuma-Liga sieht es als essentiell an, dass Patienten und Patientinnen mit
rheumatischen Erkrankungen, deren Krankheitsaktivität unter einem biotechnologisch
hergestellten Arzneimittel gut unter Kontrolle gebracht wurde, nicht gezwungen werden,
aufgrund von Kostenüberlegungen auf ein anderes biotechnologisch hergestelltes
Arzneimittel zu wechseln.