Regularien für Biosimilars sowie gesetzliche Vorgaben

Regularien und gesetzliche Vorgaben

Welche Rahmenbedingungen gelten für Biosimilars?

Das Zulassungsverfahren für Biosimilars und Original-Arzneimittel ist in der Europäischen Union einheitlich durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency, EMA) geregelt.1,2

Die Zulassung von Biosimilars

Für die Entwicklung und Herstellung von Biosimilars gelten hohe Anforderungen. Voraussetzung für eine Zulassung durch die Europäische Kommission (EC) ist der Nachweis, dass keine relevanten Unterschiede zwischen dem Biosimilar und dem Referenzprodukt bezüglich Wirksamkeit, Verträglichkeit und Qualität bestehen. Während die Europäische Arzneimittel-Agentur eine wissenschaftliche Überprüfung vornimmt, erteilt die Europäische Kommission die Zulassung des Arzneimittels. Jeder Mitgliedsstaat legt dann die Kriterien für Austauschbarkeit, Ersetzbarkeit und Umstellung des Referenzprodukts fest.3

  1. Zelenetz AD et al. NCCN biosimilars white paper: regulatory, scientific, and patient safety perspectives. J Natl Compr Canc Netw. 2011;9 Suppl 4:S1-S22
  2. European Medicines Agency procedural advice for users of the centralised procedure for similar biological medicinal products applications, August 2019. URL: https://www.ema.europa.eu/en/documents/regulatory-procedural-guideline/european-medicines-agency-procedural-advice-users-centralised-procedure-similar-biological-medicinal_en.pdf(letzter Zugriff am 10.10.2019)
  3. European Medicines Agency (EMA). Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP): http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/ document_library/Scientific_guideline/2014/10/WC500176768.pdf

Regulierung von Biosimilars

Biosimilars werden durch sehr unterschiedliche Instrumente reguliert, die auf nationaler und regionaler Ebene einzeln oder kombiniert zur Anwendung kommen. Im Wesentlichen sind dies: Verordnungsquoten, Rabattverträge, Substitution sowie eine vergleichende Nutzenbewertung nach § 139a SGB V. Weitere mögliche Regulierungsinstrumente sind Festbeträge, Therapiehinweise und Anpassungen, die sichaus dem AM-VSG (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz) und der laufenden Überarbeitung der Hilfstaxe ergeben.
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Quotenregelung

Verordnungsquoten haben sich zu einem bevorzugten Regulierungsinstrument entwickelt. Für das Jahr 2017 waren Rahmenvorgaben für biosimilare Wirkstoffe für alle 17 kassenärztlichen Vereinigungen formuliert, die je nach Wirkstoff und Indikation zwischen wenigen Prozentpunkten und > 50 % lagen.1
Regionale Regelungen (§ 129 Abs. 5 SGB V) dürfen lediglich ergänzen, nicht jedoch vom Rahmenvertrag abweichen. Eine Steuerung über Ärzte, z.B. über Verordnungsquoten, steht im Vordergrund, nicht die Regelung über die Apotheke.

Rabattverträge

Ein wichtiges Instrument für die Arzneimittelversorgung ist die Möglichkeit der Kassen, Rabattverträge mit den Herstellern zu schließen, deren Umsetzung für die Apotheken bindend ist. Rabattverträge werden auch für Biosimilars abgeschlossen, insbesondere die sogenannten Open-House-Verträge. Einem Open-House-Vertrag kann jedes interessierte Unternehmen beitreten. Die Krankenkasse legt einseitig und vorab die Bedingungen, d.h. vor allem einen festen Rabattsatz, fest. Hintergrund für das Interesse der Krankenkassen an dieser Art von Rabattverträgen ist, dass sie sich damit rasche und frühzeitige Einsparungen erhoffen. Allerdings können die Verträge auch den Wettbewerb einschränken und die Marktchancen von Biosimilars reduzieren.

Festbetragsgruppe

Wenn mehrere therapeutisch vergleichbare Präparate zugelassen und am Markt sind, kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Festbetragsgruppe bilden. Damit wird ein Höchstpreis festgelegt, den die gesetzlichen Krankenkassen maximal für ein Fertigarzneimittel dieser Wirkstoffgruppe bezahlen. Das können Arzneimittel mit gleichen Wirkstoffen sein (Stufe 1), solche, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind (Stufe 2) oder eine therapeutisch vergleichbare Wirkung haben, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Stufe 3). Mit der Festbetragsgruppe der Stufe 1 für Somatropinpräparate hat der G-BA 2009 erstmals ein Biosimilar mit einem Festbetrag belegt. Ende 2017 sind mit dem Beschluss zur Festbetragsgruppe der Stufe 1 rund um den Antikörper Infliximab zum ersten Mal Biosimilars mit einem monoklonalen Antikörper in eine Festbetragsgruppe inkludiert worden.

Substitution

Der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) erlaubt die Substitution von Bioidenticals, aber nicht von Biosimilars in der Apotheke. Viele Fachgesellschaften wie z.B. die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) empfehlen diese Vorgehensweise und lehnen einen automatischen Austausch eines Referenzprodukts durch ein Biosimilar ohne ärztliche Verordnung ab.2

Änderung des Rahmenvertrags

Zur Änderung des Rahmenvertrages sind Vertragsverhandlungen und eine Einigung zwischen GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) notwendig. Eine Kündigung ist nur beiderseitig möglich. Die Frist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Vergleichende Nutzenbewertung nach § 139a SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) beauftragen, eine vergleichende Nutzenbewertung von biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen zur Behandlung von ausgewählten Indikationen durchzuführen. Dieser Auftrag betrifft Referenzprodukte und Biosimilars in gleicher Weise und führt zu einer vergleichenden Darstellung des medizinischen Nutzens von allen in Deutschland verfügbaren Produkten.

  1. GKV Spitzenverband (GKV-SV) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2017 vom 30. September 2016. URL:http://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvorgaben_Arzneimittel.pdf
  2. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKdÄ). Biosimilars. Leitfaden der Arzneimittelkomission der deutschen Ärzteschaft. 2017. https://www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/LF/PDF/Biosimilars.pdf

Fachgesellschaften und ihre Positionen

Die Empfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) 2017:1

Biosimilars sind bezüglich der therapeutischen Wirksamkeit, der Verträglichkeit und der Sicherheit in allen zugelassenen Indikationen gleichwertig dem jeweiligen Referenzarzneimittel und können wie dieses eingesetzt werden.“

  1. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Biosimilars. Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. 2017. URL: https://www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/LF/PDF/Biosimilars.pdf
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Ja zu Biosimilars: Die AkdÄ spricht eine klare Empfehlung aus, bei Erst- und Folgeverordnungen von Biologika die jeweils wirtschaftlichere Verordnungsalternative zu verwenden. Wesentliche Voraussetzung dafür ist aber eine ausführliche Patienteninformation und -beratung durch den Arzt.

Praxistauglichkeit muss gegeben sein: Eine “praxistaugliche Packungsgröße” (zur Vermeidung von Kosten durch Verwurf) und eine für die Behandlung “geeignete Darbietung” (z.B. ein Applikationssystem wie ein Injektor, ein Pen oder eine Fertigspritze) sollten verfügbar sein.

Pharmakovigilanz hat große Bedeutung: Die AkdÄ betont auch die Wichtigkeit der Pharmakovigilanz bei allen biologischen Arzneimitteln und die Notwendigkeit, der AkdÄ Nebenwirkungen unter Angabe des Produktnamens und der Chargenbezeichnung des Arzneimittels zu melden.

Keine automatische Substitution: Ein unabhängig von der ärztlichen Verordnung erfolgender Austausch im Sinne einer automatischen Substitution von Referenzarzneimitteln gegen Biosimilars beispielsweise durch den Apotheker lehnt die AkdÄ ab.

Die Empfehlungen des Bundesverbands deutscher Krankenhausapotheker (ADKA e.V.) 2017:1

Der Bundesverband deutscher Krankenhausapotheker (ADKA e.V.) unterstützt den Einsatz von biosimilaren Antikörpern unter den Voraussetzungen einer evidenzbasierten Bewertung und Auswahl durch die verantwortlichen Ärzte und Arzneimittelkommissionen der Krankenhäuser, einer sicheren Einführung in die klinische Praxis und der Durchführung der vorgeschriebenen Pharmakovigilanz-Maßnahmen.

  1. https://www.adka.de/news/details/pressemeldung-zu-biosimilars-2017-09-01/

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  • Biosimilare Antikörper stellen hinsichtlich der Wirksamkeit und Sicherheit gemäß ihrer Definition durch die EMA gleichwertige Alternativen zum entsprechenden Referenzarzneimittel dar.

  • Auswahl, Verschreibung und Anwendung sowie Umstellung vom Referenzprodukt bedürfen eines definierten und strukturierten Vorgehens.

  • Pharmakovigilanz-Maßnahmen sind zu etablieren und ihre Umsetzung an allen beteiligten Stellen der Prozesskette sicherzustellen.

  • Krankenhausapothekern und den Arzneimittelkommissionen der Krankenhäuser kommt hierbei eine zentrale Rolle zu.

Europäische Gesellschaft für Medizinische Onkologie (European Society for Medical Oncology, ESMO)

Die ESMO ist der führende europäische Berufsverband für medizinische Onkologie, in dem nach eigenen Angaben über 15.000 Onkologen aus über 130 Ländern vertreten sind. In einem Positionspapier unterstreicht die ESMO die Bedeutung von Biosimilars für die nachhaltige Bezahlbarkeit von Krebstherapien.

"Biosimilars sind im Kampf um den finanziellen Erhalt der Gesundheitssysteme auf globaler Ebene und die signifikante Verbesserung der Ergebnisse bei einer steigenden Zahl an Patienten in Europa und dem Rest der Welt unerlässlich", so ESMO Präsident Professor Fortunato Ciardiello.1

  1. https://www.presseportal.de/pm/81772/3538697 (Stand 01.03.2018)

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Der Einsatz eines Biosimilars sollte auf der Kenntnis der Fachinformation, der Extrapolation, der empfohlenen Praxis für die Umstellung und der gesamten Evidenz beruhen. Folgende Punkte hebt die ESMO hervor:

Dokumentationspflicht von Biosimilars: In den Patientenunterlagen soll nicht nur der Wirkstoff, sondern auch das verordnete Präparat dokumentiert werden.2

Extrapolation von Indikationen: sollte erlaubt sein, sofern dies wissenschaftlich auf Basis der Robustheit und Gesamtheit der Evidenz überprüft wurde.

Austauschbarkeit, Umstellung und automatische Substitution: Die Entscheidung zur Umstellung sollte ausschließlich vom Arzt getroffen werden, wobei die Patienteninformation und Einverständniserklärung des Patienten, der hinsichtlich unerwünschter Ereignisse überwacht wird, vorliegen muss. Eine automatische Substitution sollte bei Biosimilars vermieden werden.

Klinische Standards: Die Marktzulassung von Biosimilars sollte auf Daten zur Bioäquivalenz und Bioverfügbarkeit sowie pharmazeutischen, chemischen und biologischen Daten beruhen. Angesichts der Komplexität von Biosimilars ist die Gewährleistung ihrer Sicherheit und Wirksamkeit von entscheidender Bedeutung.

  1. https://www.dgho.de/publikationen/stellungnahmen/gute-aerztliche-praxis/copy_of_biosimilars/Biosimilars%20Positionspapier_FINAL.pdf/view (Stand 01.03.2018)

European Crohn’s Colitis Organisation (ECCO)

Die European Crohn´s Colitis Organisation (ECCO) wurde im Jahr 2001 als gemeinnützige Organisation für die Verbesserung der Pflege von Patienten mit entzündlichen Darmerkrankungen (Inflammatory Bowel Diseases, IBD) in Europa gegründet. ECCO ist das bedeutendste Forum für IBD-Fachleute rund um den Globus und wird durch 3.132 individuelle Mitglieder repräsentiert. ECCO entwickelt klinische Leitlinien, die als Standardreferenzen für das IBD-Management in Europa dienen.

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Im Dezember 2016 veröffentlichte die ECCO ihr jüngstes Positionspapier zum Thema Biosimilars. Wichtige Positionen der ECCO in Zusammenhang mit Biosimilars lauten:1

Eine Umstellung (Switching) ist akzeptabel: Der Übergang vom Erstanbieterprodukt zu einem Biosimilar bei Patienten mit IBD ist nach eingehender Erörterung zwischen Ärzten, Krankenpflegern, Pharmazeuten und Patienten und gemäß nationalen Empfehlungen akzeptabel.

Wirksamkeit kann vorausgesetzt werden: Wenn ein Biosimilar-Produkt in der EU zugelassen ist, wird es als wirksam wie das Referenzprodukt erachtet, wenn es in Übereinstimmung mit den bereitgestellten Informationen in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels angewendet wird.

Studien sind erforderlich: Der Nachweis der Sicherheit von Biosimilars erfordert umfangreiche Studien mit langfristiger Nachbehandlung bei IBD-Patienten.

Extrapolation möglich: Die Daten für die Anwendung von Biosimilars bei IBD können von einer anderen sensitiven Indikation extrapoliert werden.

Bedeutung der Pharmakovigilanz: Wie bei allen Biologika sollte die Nachverfolgbarkeit auf einem stabilen Pharmakovigilanz-System beruhen.

  1. https://academic.oup.com/ecco-jcc/article/11/1/26/2632162 (Stand 01.03.2018)

European League Against Rheumatism (EULAR)

Die European League Against Rheumatism (EULAR) ist der Dachverband für Rheumatologen und für Betroffenenverbände in Europa. Die Deutsche Rheuma-Liga hat als Mitgliedsverband für Deutschland im Jahr 2014 ein Positionspapier über Biosimilars veröffentlicht:

Positionierung der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V. zur Einführung von Biosimilars in Deutschland1:


„Die Deutsche Rheuma-Liga sieht es als erstrebenswert an, dass sichere und effektive Therapien möglichst vielen Menschen mit rheumatischen Erkrankungen zur Verfügung stehen. [...] Die Deutsche Rheuma-Liga ist der Auffassung, dass Therapien für den/die Einzelne/n und das Gesundheitssystem finanzierbar sein müssen, jedoch ist dabei die gute Qualität der Versorgung von enorm hoher Bedeutung. Deshalb muss für Zulassungsbehörden, politische Entscheidungsträger und Leistungsbringer im Gesundheitssystem auch bei allen Entscheidungen über die Markteinführung von Biosimilars das Wohl und die Sicherheit der Patienten an erster Stelle stehen und immer den Vorrang vor preispolitischen Überlegungen haben.“1

  1. https://www.rheuma-liga.de/fileadmin/public/main_domain/Dokumente/Biosimiliars_Endfassung_03_2018.pdf (Stand 01.03.2018)
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Patientensicherheit muss bei der Einführung von Biosimilars immer an erster Stelle stehen.

Auch wenn gezeigt wurde, dass die Wirkweise gleich ist, bedeutet dies nicht, dass auch das Sicherheits- und das Nebenwirkungsprofil des Biosimilars mit dem des Referenzproduktes übereinstimmen. Studien müssen die Verträglichkeit für die Patienten vor der Arzneimittelzulassung ausreichend belegen.

Übertragbarkeit von Studiendaten auf andere Indikationen.

Die Deutsche Rheuma-Liga sieht die Extrapolation kritisch, da Krankheitsprozesse von rheumatischen Erkrankungen sehr komplex und teilweise noch nicht völlig verstanden sind. Eine Kennzeichnung der Indikationen, die im Rahmen der Zulassung eines Biosimilars nicht geprüft wurden, sondern durch Extrapolation eine Zulassung erhalten haben, ist auf jeden Fall erforderlich.

Die Namen der Biosimilarprodukte müssen eindeutig zuordenbar sein.

Die Deutsche Rheuma-Liga fordert, dass Biosimilarprodukte eindeutig unterscheidbare Namen von Referenzprodukt und von konkurrierenden Biosimilarprodukten haben, damit für Patienten, Ärzte und Apotheker deutlich wird, welches Produkt der Patient bekommt.

Ein enges Monitoring der Wirkungen und besonders der Nebenwirkungen muss auch nach der Arzneimittelzulassung gewährleistet werden.

Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Aufnahme der Biosimilars in Register wie RABBIT (Rheumatoide Arthritis – Beobachtung der Biologika-Therapie). Allerdings gibt es nicht für alle Diagnosen Register. Das engmaschige Überwachen nach der Arzneimittelzulassung muss für alle Biosimilars in allen Indikationen gewährleistet werden, um unerwünschte Nebeneffekte frühzeitig zu erkennen.

Austauschbarkeit im Rahmen von Rabattverträgen in Apotheken ist in Deutschland nicht möglich.

Die Rheuma-Liga begrüßt, dass Referenzprodukte und das Biosimilarsprodukt untereinander im Rahmen des § 129 SGB V in Apotheken nicht austauschbar sind.

Kein Austausch aufgrund von Preispolitik.

Die Rheuma-Liga sieht es als essentiell an, dass Patienten und Patientinnen mit rheumatischen Erkrankungen, deren Krankheitsaktivität unter einem biotechnologisch hergestellten Arzneimittel gut unter Kontrolle gebracht wurde, nicht gezwungen werden, aufgrund von Kostenüberlegungen auf ein anderes biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel zu wechseln.

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